Aktuelle Informationen zu den Coronaregeln
1. Oktober 2022 | Neue Landesverordnung
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht.
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3. April 2022 | Hygienevorgaben beachten
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 3. April 2022 in Kraft tritt und bis einschl. 30. April 2022 gilt.
Dies sind die für den Tourismus relevanten neuen Regelungen:
Es gilt die jeweiligen empfohlenen Hygienkonzepte und -regelungen in Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen (z.B.: Einzelhandel, Schwimmbad, Gastronomie, Watt'n Hus, etc. ) zu beachten.
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19. März 2022 | Aufhebung der 3G-Regel und Maskenpflicht
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 19. März 2022 in Kraft tritt und bis einschl. 2. April 2022 gilt.
Dies sind die für den Tourismus relevanten neuen Regelungen:
- Touristische Beherbergung: 3G und Maskenpflicht aufgehoben
- Gastronomie: 3G in Innenräumen und Maskenpflicht aufgehoben
- Einzelhandel: Maskenpflicht
- Kontaktbeschränkungen: aufgehoben
- In Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen und Veranstaltungen gilt 2G-Plus.
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03. März 2022 | Aufhebung der 2G- und 2G-Plus-Regelungen
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 3. März 2022 in Kraft tritt und bis einschl. 19. März 2022 gilt.
Dies sind die für den Tourismus relevanten neuen Regelungen:
Die 3G-Regel gilt
- in Beherbergungsbetrieben. Getestete Personen müssen während der Beherbergung alle 24 Stunden einen neuen Testnachweis erbringen.
- in Gaststätten. Maskenpflicht bleibt auf den Verkehrsflächen bestehen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen in gesonderten Räumen besteht keine Maskenpflicht.
- bei körpernahen Dienstleistungen. Es besteht Maskenpflicht. Ausnahmen gelten bei medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen.
- in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Keine Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Personen anwesend sind und an festen Steh- oder Sitzplätzen.
- in geschlossenen Räumen im Sport, in Saunen, in Dampfbädern.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume:
3G bei bis zu 500 Teilnehmenden. Bei max. 100 Teilnehmenden mit festen Sitz- oder Stehplätzen keine Maskenpflicht. 2G bei mehr als 500 Teilnehmenden sowie feste und gleichm. verteilte Sitz- oder Stehplätze. Kapazität bei den Teilnehmenden ab 500 darf max. 60 % sein. Nicht mehr als 6.000 Teilnehmende, Maskenpflicht.
Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume:
Keine Vorgaben bei bis zu 500 Teilnehmenden. 2G und Maskenpflicht ab 500 Teilnehmenden. Kapazität bei den Teilnehmenden ab 500 darf max. 75 % sein bei gleichm. Verteilung. Nicht mehr als 25.000 Teilnehmende, Ausnahmen auf Antrag bei der zuständigen Behörde möglich. Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Teilnehmenden mit 2G und Maskenpflicht.
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14. Februar 2022 | Testregeln angepasst
Der sog. Absonderungserlass des Landes Schleswig-Holstein wurde nach den Vorgaben des Bundes angepasst. Ab sofort muss ein positivers Selbst- oder Schnelltest-Ergebnis immer mit einem PCR-Test bestätigt werden. Vorher reichte zur Bestätigung der Corona-Infektion auch ein zweiter Schnelltest aus eine, professionellen Testzentrum.
Lesen Sie hier die Pressemeldung des Gesundheitsministeriums zu den neuen Testregeln.
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24. November 2021 | Neues Infektionsschutzgesetz mit 3G-Regel am Arbeitsplatz
Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz gem. § 28 b Infektionsschutzgesetz.
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen Kontakte untereinander oder zu Dritten/Gästen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Std., PCR-Test nicht älter als 48 Std.) sind. Der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis muss mitgeführt werden, zur Kontrolle verfügbar gehalten werden oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben durch Nachweiskontrollen tägl. zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitegeber den Angestellten anzubieten, die Beschäftigung in der eigenen Wohnung durchzuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.